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07.09.24 –
Seit vielen Jahren wird nun ein möglichst barrierefreier Zugang zum Schleusensteg in Hainburg diskutiert. Alle drei Bürgermeisterkandidaten haben sich mehr oder weniger konkret dazu bekannt, hier eine Lösung zu finden.
Ausgangspunkt / Handlungsbedarf:
Die Mainschleuse stellt für Bürger*innen mit Behinderung, Menschen mit E-Bikes, Senioren, aber auch für Familien mit Kinderwagen ein schier unüberwindbares Hindernis dar. Ursache ist der relativ steile und enge Zugang auf beiden Seiten des Stegs. Eine Rampe zum jeweiligen Schleusensteg wäre eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Nahmobilität - zumal aufgrund der überregionalen Bedeutung. Der derzeitige - seit Aufgabe der Fährverbindung in 1999 bestehende - Zustand sollte verbessert werden.
Was ist bislang passiert?
Kosten für beide Rampen:
Fördermöglichkeiten:
Es gibt viele Fördertöpfe – naheliegend ist es, die 70-80%ige Förderung baulicher Maßnahmen zur infrastrukturellen Gestaltung der Verkehrswege der Förderrichtlinie
„Nahmobilität“ in Anspruch zu nehmen.
Beispiel: 2021 wurde ein vergleichbarer Rampe zum Steg der Frankfurter Main-Neckar-Brücke mit 70%iger Landesförderung gebaut.
Kritikpunkte:
Gibt es bessere Alternativen?
Fazit:
Es ist endlich an der Zeit, eine entsprechende Planung und den Förderantrag für die Rampen zu beauftragen.
Cliff Hollmann, Fraktionssprecher
1 Das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben ergibt sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz seit dem
01.05.2002.
2 Im regionalen Flächennutzungsplan ist die Radwegverbindung als überregionaler Fahrradweg festgesetzt (so die
eindeutig befürwortende Stellungnahme von Hessen Mobil vom 05.09.2013.
3 Ein ähnlicher Beschluss im Jahr 2006 wurde vom Gemeindevorstand aufgrund der Finanzkrise nicht umgesetzt.
4 Beauftragt von der Agenda Verkehr aus Großkrotzenburg.
5 Verwaltungs- und Baunebenausgaben sind nicht förderfähig.
6 Vgl. Studie Schäpertöns Ziff. 3.1.5 Förderprogramm Nahmöbilität
7 Vgl. Studie Schäpertöns 12.04.23 Ziff. 3.2.1. Bereits im Februar 2014 hatte der seinerzeitige 1.
Beigeordnete A. Böhn in der GV-sitzung mitgeteilt, dass es sich um eine förderfähige Maßnahme i.H.v.
„erfahrungsgemäß 60-70 %“ handelt.
8 Auch hier galt es eine Höhendifferenz von 5,6 m zu überbrücken; damit die Rampe von Rollstuhlfahrern
genutzt werden kann führte dies mit Zwischenpodesten zur Länge von 118m. Gem. Magistratsvorlage der
Stadt Frankfurt vom 15.07.2019 werden
9 Vgl. § 26 BNatSchG; Das Veränderungsverbot versteht sich im rechtlichen Sinne nicht als absolut. Für alle
baulichen Vorhaben, ebenso anderweitige Vorhaben, ist die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des BNatSchG
anzuwenden.
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