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13.1.2014
Antrag
Entrohrung Werniggraben
Die Gemeindevertretung möge
beschließen:
Entsprechend § 24 Abs. 2 des Hessischen
WasserGesetzes und zur Umsetzung der Europäischen WasserRahmenRichtlinie wird
der Gemeindevorstand beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entrohrung bzw. Renaturierung des Werniggrabens zwischen Landesstraße und
Auf das Loh zu schaffen.
Begründung:
In HWG 3 24 Abs 2 heißt es:
Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen
Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen
naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für
Gewässer, die nicht den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, die erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen
bestimmen, wenn sich das Land … an den Kosten angemessen beteiligt.“
Der Werniggraben ist
zwischen der Landesstraße und Auf das Loh ca. 500 m verrohrt. Die Verrohrung
erfolgte mit Genehmigung vom 20.9.1972 um u.a. den Gestank der Froschhäuser
Abwässer, die zum Main damals abgeleitet wurden, zu minimieren. Inzwischen ist
Froschhausen an die Kläranlage Eichwald in Seligenstadt angeschlossen und der
Werniggraben, der durch das Naturschutzgebiet Langhorst fließt, hat eine gute
Wasserqualität. Er ist als eigenständiger Wasserkörper mit seiner Verbindung
zum Hellenbach erfasst (MS_CD_RW:DEHE_2477982.1).
Die Renaturierung könnte als
eigene Maßnahme mit entsprechender Förderung des Landes als auch in Verbindung
mit der Umsetzung des aufgestellten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hainstadt“
als Ausgleichsmaßnahme erfolgen.
Cliff Hollmann
Fraktionssprecher